30.10.2023
Nach längeren Krankheitsphasen ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht immer leicht. Aus diesem Grund können Arbeitnehmer*innen die Hilfe des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Anspruch nehmen. Worum es sich dabei genau handelt, erzählt uns Ursula Karbaum, BEM-Beauftragte bei den Barmherzigen Brüdern Saffig.
An wen
richtet sich das Betriebliche Eingliederungsmanagement?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement richtet sich lt. §
167 SGB IX an alle Mitarbeitende im Unternehmen, die aufgrund einer Erkrankung
in den letzten 12 Monaten für 6 Wochen und mehr dauerhaft oder wiederholt arbeitsunfähig
waren. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu einem sogenannten BEM-Gespräch einzuladen.
Die Annahme des Angebotes ist für Mitarbeitende freiwillig.
Es ist aber auch möglich, dass ein Mitarbeitender aufgrund
einer Erkrankung oder Behinderung ein Betriebliches Eingliederungsmanagement
einfordert.
Welche
Ziele werden hiermit verfolgt?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel,
die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit oder ggf.
einer dauerhaften Beeinträchtigung vorzubeugen und somit Arbeitsplätze im
Unternehmen zu erhalten. Des Weiteren soll dazu beigetragen werden, dass
Mitarbeitende schneller wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren können. Dies
geschieht z.B. durch Hilfestellungen beim Erhalt von Facharztterminen, bei
Antragsverfahren für Hilfsmittel, Lohnkostenzuschüsse oder Rehabilitationsmaßnahmen,
oder ggf. bei der Anpassung der Tätigkeit.
Wie läuft
das Betriebliche Eingliederungsmanagement ab?
Zunächst werden die betroffenen Mitarbeitenden eingeladen und
erhalten schriftliche Informationen zum Betrieblichen
Eingliederungsmanagement, einen Antwortbogen sowie einen frankierten
Rückumschlag. Sollten Mitarbeitende dem BEM zustimmen, so wird ein Termin zu
einem ersten Gespräch vereinbart. Hier wird über das Verfahren und die
Möglichkeiten informiert, sowie über die umfangreichen Datenschutzbestimmungen aufgeklärt.
Mitarbeitende dürfen jederzeit eine Person ihres Vertrauens (z.B. von der MAV)
mitbringen. In Zusammenarbeit mit dem Mitarbeitenden wird dann überlegt, welche
Maßnahmen in seiner derzeitigen Situation sinnvoll sind. Wenn es um
Veränderungen am bestehenden Arbeitsplatz geht, so wird in einem nächsten
Schritt ein Gespräch mit den Vorgesetzten und dem Mitarbeitenden stattfinden,
an dem auch der/die BEM-Beauftragte und ein Vertreter der MAV teilnehmen. Es
ist aber auch möglich, dass zunächst ein Termin beim Betriebsarzt erfolgen muss,
oder aber eine Rehabilitationsmaßnahme sinnvoll ist. Dies alles erfolgt in
enger Abstimmung mit dem Mitarbeitenden und individuell auf seine Erkrankung abgestimmt.
Wann ist
das BEM-Verfahren abgeschlossen?
Ein BEM-Verfahren ist dann abgeschlossen, wenn für die
Situation des Mitarbeitenden eine für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber
sinnvolle Lösung gefunden wurde. Da gibt es eine große Palette von
Möglichkeiten wie z.B. Reha, Rente, Antrag GdB, Versetzung innerhalb der Abteilung
oder des Unternehmens, oder die Übernahme anderer Arbeiten im gleichen Bereich. Hinzu kommen klärende
Gespräche im Team oder mit dem Vorgesetzten sowie die Unterstützung durch Zuschüsse und
Hilfsmittel der Rentenversicherung oder des Integrationsamtes.