Das neue Apartmenthaus in Plaidt
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Die Abteilung des Gemeindepsychiatrischen Betreuungszentrums umfasst ambulante und stationäre Wohn- und Betreuungsformen außerhalb der Kerneinrichtung der Barmherzigen Brüder Saffig. Als Alternative und Entwicklungsperspektive zur vollstationären Versorgung und Betreuung in Wohngruppen der Kerneinrichtung richtet sich dieses Angebot an psychisch beeinträchtigte Erwachsene, die in eigenen oder vom Träger des Betreuten Wohnens angemieteten bzw. trägereigenen Wohnungen in der Gemeinde Saffig und den umliegenden Ortschaften leben. Die sozialpsychiatrischen Hilfen werden vorrangig im vorhandenen Lebensfeld erbracht. Je nach Art, Umfang und Intensität der benötigten Leistungen stehen unterschiedliche, eng am Bedarf orientierte Unterstützungsmodelle zur Verfügung.
Die Abteilung "Gemeindepsychiatrisches Betreuungszentrum Saffig" erbringt Leistungen für psychisch kranke und behinderte Menschen ab dem 18. Lebensjahr.
Diese richten sich gemäß SGB XII § 53 an erwachsene Menschen die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Hinzu kommt die Leistungserbringung im Rahmen des SGB V §37a (Soziotherapie) und SGB IX § 17 (Persönliches Budget).
Die Ambulanten Dienste/ Betreutes Wohnen als Teil der Eingliederungshilfe richten ihre Angebote speziell an Menschen, die integriert im Wohnumfeld einer Gemeinde leben bzw. Integration in diese anstreben.
Grundlegende Basiskompetenzen im lebenspraktischen und sozialen Funktionsbereich werden vorausgesetzt, so dass die im Leistungskatalog beschriebenen professionellen Hilfen ausreichend sind, um den Alltag selbständig zu bewältigen sowie am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen.
Voraussetzung für den Zugang zu diesen Hilfsangeboten ist die Feststellung des konkreten Unterstützungsbedarfs durch den Hilfesuchenden gemeinsam mit Fachkräften des Leistungsanbieters und dessen Darstellung in einem Individuellen Hilfeplan (IHP)
Die Leistungserbringung erfolgt nach Genehmigung des Hilfeplans durch die Hilfeplankonferenz der Versorgungsregion.
Die Hilfen stehen auch für Menschen zur Verfügung, die die Finanzierung aus eigenen Mitteln übernehmen, sofern ihr Einkommen bzw. Vermögen die vom SGB XII festgelegten Grenze übersteigt.
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