Heimbeirat

Laut Heimmitwirkungsverordnung im Heimgesetz muss der Träger des Heims auf die Bildung eines Heimbeirates hinwirken. Wahlberechtigt sind alle Bewohner, die am Wahltag dauerhaft in dem Heim aufgenommen sind. Die Anzahl der Mitglieder ist abhängig von den Heimplätzen. Wählbar sind alle BewohnerInnen des Heimes, deren Angehörige, BetreuerInnen, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde (Heimaufsicht) vorgeschlagene Personen.