Laut Heimmitwirkungsverordnung im Heimgesetz müssen Heime mit mindestens sechs Bewohnern einen Heimbeirat bilden. Wahlberechtigt sind alle Bewohner, die am Wahltag dauerhaft in dem Heim aufgenommen sind. Die Anzahl der Mitglieder ist abhängig von den Heimplätzen. Wählbar sind alle BewohnerInnen des Heimes, deren Angehörige, BetreuerInnen, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde (Heimaufsicht) vorgeschlagene Personen.
Aufgaben & Mitwirkung
Laut § 29 hat der Heimbeirat folgende Aufgaben:
Im § 30 wird die Mitwirkung bei Entscheidungen geregelt.
Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des Leiters oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
Laut § 31, "Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen", wirkt der Heimbeirat auch unter gewissen Umständen bei der Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit.
Kontakt
Vorsitzende Heimbeirat